Statuten

An der Mitgliederversammlung vom 21. März 2002 wurden folgende Statuten genehmigt. Dort, wo in diesen Statuten eine männliche Begriffsform verwendet wird, ist stillschweigend auch die weibliche Form mit gemeint.Name, Sitz und Zweck

 § 1 Unter dem Namen "Gemeindeverein Dachsen" hat sich ein Verein gebildet im Sinne von Art. 60ff des ZGB. Der Sitz des Vereins ist Dachsen. Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt.

§ 2 Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und bezweckt, sich mit allen aktuellen öffentlichen Angelegenheiten im Interesse des Gemeinwohls zu befassen. Der Verein beschliesst Abstimmungsempfehlungen und macht eigene Wahlvorschläge. Darüber hinaus stellt sich der Verein die Aufgabe, durch Vorträge und andere Veranstaltungen das kulturelle Leben und das staatsbürgerliche Wissen in der Gemeinde zu fördern.

§ 3 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.

Mitgliedschaft

§ 4 Als Mitglied in den Verein aufgenommen werden können alle in Dachsen wohnhaften Personen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Verlässt ein Mitglied Dachsen, so kann es weiterhin im Verein bleiben.

Die Bezahlung des Mitgliederbeitrages gilt als Eintritt in den Verein.

Jedes Mitglied anerkennt durch seinen Eintritt in den Verein ohne weiteres dessen Statuten und verpflichtet sich, diese zu befolgen.

§ 5 Jedes Mitglied kann nach Erfüllung seiner laufenden Verbindlichkeiten auf Ende eines Kalenderjahres dem Vorstand seinen Austritt mitteilen.

§ 6 Ein Mitglied kann jederzeit vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Statuten verletzt oder ein Verhalten zeigt, das den Interessen des Vereins zuwiderläuft. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht der Rekurs an die nächste Mitgliederversammlung zu. Der Rekurs ist dem Vorstand innert 8 Tagen nach Empfang der Mitteilung über den erfolgten Ausschluss schriftlich einzureichen.

§ 7 Mit dem Aufhören der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Organe des Vereins

§ 8 Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

- die Rechnungsrevisoren

Die Mitgliederversammlung

§ 9 Die Mitgliederversammlung tritt ordentlicherweise jährlich einmal im ersten Halbjahr zusammen, ausserordentlicherweise auch öfter, wenn es die Geschäfte erfordern.

Wenn wenigstens 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Traktanden, die zur Verhandlung gelangen sollen, die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangt, so ist der Vorstand verpflichtet, diesem Begehren innert 14 Tagen nachzukommen.

Die Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen durch den Vorstand mittels Zirkular, unter Angabe der Traktanden, mindestens 10 Tage vor der Versammlung.

In besonders dringenden Fällen kann der Vorstand eine Mitgliederversammlung jederzeit ohne Beobachtung dieser 10-tägigen Frist und ohne Angabe der Traktanden einberufen.

§ 10 Die Mitgliederversammlung beschliesst über:

  1. Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren
  2. Genehmigung des Jahresberichtes
  3. Genehmigung der Jahresrechnung
  4. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  5. Abänderung der Statuten
  6. Liquidation des Vereins
  7. Aufstellung von Wahlvorschlägen und Herausgabe von Abstimmungsempfehlungen;

Beschlüsse können nur durch in Dachsen Stimm- und Wahlberechtigte gefasst werden

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die obigen Punkte durch einfaches Stimmenmehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Statutenänderungen erfordern eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 11 Die ordentliche, alljährlich stattfindende Mitgliederversammlung behandelt folgende Geschäfte:

  1. Abnahme des Protokolls
  2. Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten
  3. Abnahme der Vereinsrechnung
  4.  Wahlen:
  • des Präsidenten
  • der übrigen Vorstandsmitglieder
  • der Rechnungsrevisoren

5. Festsetzung des Mitgliederbeitrages für das folgende Jahr. Der Mitgliederbeitrag beträgt jährlich maximal Fr. 50.00.

6. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

7. Verschiedenes

§ 12 Ueber die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und an der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen ist.

Der Vorstand

§ 13 Der Vorstand besteht aus 5 - 7 in Dachsen wohnhaften Mitgliedern. Seine Amtsdauer beträgt ein Jahr, wobei die Vorstandsmitglieder wiederwählbar sind. Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten, der durch die Mitgliederversammlung zu wählen ist. Insbesondere bestimmt er einen Rechnungs- und einen Protokollführer.

§ 14 Der Vorstand vertritt den Verein gegenüber Dritten. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen die Mitglieder des Vorstandes je zu Zweien. Dem Präsidenten und dem Rechnungsführer wird die Einzelunterschrift erteilt.

§ 15 Der Vorstand hat folgende Kompetenzen:

  1. Selbständiges Besorgung der laufenden Geschäfte
  2. Ausschluss von Mitgliedern
  3. Vorbereiten der Traktanden für die Mitgliederversammlung
  4. Verwaltung des Vermögens, Erstattung von Jahresbericht und Jahresrechnung
  5. Festlegung des Rechnungsjahres
  6. Bildung und Auflösung von Kommissionen zu speziellen Themen

§ 16 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 17 Die Mitglieder des Vorstandes amten unentgeltlich, jedoch gegen Vergütung der Barauslagen.

Die Revisoren

§ 18 Als Rechnungsrevisoren werden durch die Mitgliederversammlung zwei Mitglieder gewählt. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, wobei die Revisoren wiederwählbar sind.

Den Rechnungsrevisoren obliegt die Prüfung der Jahresrechnung und der gesamten Buchführung.

Sie erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht und stellen Antrag über Genehmigung der Jahresrechnung.

Auflösung und Liquidation

§ 19 Auflösung und Liquidation des Vereins können nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder unter fünf gesunken ist und diese die Auflösung beschliessen.

§ 20 Wird die Liquidation beschlossen, so sind die Vereinsgelder unter Beifügung einer genauen Schlussabrechnung an die Gemeinde Dachsen abzuliefern mit der Bedingung, dieselben einem eventuell sich neu gründenden Verein mit gleichem Zweck auszuhändigen, wenn er seine wirkliche Konstituierung nachgewiesen hat.

Sofern sich innert drei Jahren keine entsprechende Neugründung vollzogen hat, fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Institution der Gemeinde Dachsen,. Darüber entscheidet der Gemeinderat.

Übergangsbestimmung

Die bis und mit dem Datum der ordentlichen Mitgliederversammlung 2002 bestehenden Freimitgliedschaften bleiben erhalten.

Datum: Dachsen, 21. März 2002
Der Präsident: Fridolin Veyhl
Die Protokollführerin: Magdalena Scheuber